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Reitunfall
Beim Reitunfall Beweise sichern
Der verunfallte Reitschüler muß sich nach einem Unfall ggfs. auch zeitnah darum bemühen, die Situation genauestens zu dokumentieren. Er ist gut beraten, wenn er sich von möglichen Zeugen alsbald nach dem Vorfall auch schriftliche Zeugenaussagen oder ein Protokoll des Vorgangs geben läßt. Denn erfahrungsgemäß läßt die Erinnerung von Zeugen an den konkreten Ablauf oft sehr schnell nach, so daß der Reitschüler später Schwierigkeiten hat, die haftungsbegründenden Umstände vorzutragen.
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Reitturnier / Reitunfall / Haftung
Setzt sich ein Reiter einer besonderen Gefahr aus, wie sie zum Beispiel mit der Teilnahme an einem Dressur- oder Springreiten verbunden ist, dann scheiden Ansprüche aus der Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) gegen andere Teilnehmer an dieser Veranstaltung aus.
OLG Frankfurt/M. , Urt. 3.4.1979 – 8 U 213/78 VersR 1979, 961
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
1. Der Mieter eines Pferdes zum selbständigen Ausreiten muß im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft.
2. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbständigen Ausreiten überläßt, muß sich Gewißheit darüber verschaffen, daß die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umfang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.1995, 13 U 97/94
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Tierhalterhaftung / Reitunfall / Versicherung
Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären läßt, ob sein Verhalten zur schadensstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.12.1994, 13 U 298/93 OLG (Düsseldorf) Report 1995, 123
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Reitunfall / Reitlehrerhaftung
1. Ein Reitlehrer ist verpflichtet, Reitschüler vor Schäden zu bewahren, die eine unzureichende Beherrschung des Reitens mit sich bringt.
2. Ein Schadenausgleich nach § 254 BGB ist vorzunehmen, wenn ein Reitschüler in Kenntnis seiner schwachen Reitkünste bei Übungen, vor denen er Angst hat, mitmacht.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.3.1977, 4 U 185/76, VersR 1977, 868
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