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Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht
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Tierarzthaftung
Schadensersatz nach missglücktem Eingriff
Wenn Pferdebesitzer Tierärzte verklagen und Schadensersatzansprüche gegen geltend machen, steht das meistens im Zusammenhang mit Operationen oder sonstigen Eingriffen.
Schadensersatzansprüche entstehen vor allem dann, wenn der Tierarzt über das mit dem Eingriff verbundene Risiko nicht ordnungsgemäß aufklärt oder eine Einwilligung des Pferdebesitzers gar nicht erst einholt.
Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche dann entstehen, wenn der Eingriff gar nicht indiziert war oder wenn der Tierarzt im konkreten Fall nicht das sicherste und dabei ungefährlichste Mittel benutzt hat oder wenn ein Eingriff nicht kunstgerecht, d.h. nach den anerkannten Regeln der medizinischen Lehre und Praxis durchgeführt worden ist.
Ankaufsuntersuchung als Haftungsfall
Pflichtverletzungen, die zu Schadenersatzansprüchen gegen Tierärzte führen, stehen oft auch im Zusammenhang mit Ankaufsuntersuchungen. In der Praxis sind dies etwa ein Drittel der Fälle. Dem Tierarzt wird vorgeworfen, er hätte erhebliche Befunde übersehen.
Haftungsbegrenzung per Vertrag
Vielfach wird von Tierärzten in Formularverträgen für die Ankaufsuntersuchung oder auch für eine Behandlung die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Dabei ist allerdings die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit nicht immer einfach. Die Gerichte setzen für die grobe Fahrlässigkeit einen hohen Maßstab an. Grob fahrlässig handelt nur der, der unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
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Tierarzthaftung
1. Der Vertrag über die Operation eines Tieres ist Werkvertrag.
2. Es kann dem operierenden Tierarzt nicht als pflichtwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er unter mehreren Behandlungsmöglichkeiten eine bestimmte, möglicherweise risikoreichere Methode wählt, die er lege artis ausführt.
3. Eine Verpflichtung des Tierarztes, unaufgefordert über alle Risiken einer Operation aufzuklären, besteht nicht.
OLG Karlsruhe, Urt.v. 11.08.1980 – 6 U 232/79 VersR 1982, 707
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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