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Tierhalterhaftung
Risiko mit Versicherung
Die Tierhalterhaftung stellt für den Pferdehalter ein so großes Risiko dar, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung in jedem Falle unerlässlich ist. Das Risiko kann der Pferdehalter nicht alleine tragen.
Erhalten Sie den Versicherungsschutz
Wichtig ist, darauf zu achten, dass in jedem Falle tatsächlich auch Versicherungsschutz besteht. Welche Obliegenheiten der Pferdehalter im Verhältnis zu seiner Haftpflichtversicherung hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Vertrag. Gefährdet wird der Versicherungsschutz u.a. wenn die Prämie rückständig ist, wenn Änderungen des Pferdebestandes der Versicherung nicht mitgeteilt werden oder wenn im Schadensfalle keine unverzügliche Anzeige und Abstimmung mit dem Versicherer erfolgt.
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Tierhalterhaftung / Reitunfall / Versicherung
Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären läßt, ob sein Verhalten zur schadensstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.12.1994, 13 U 298/93 OLG (Düsseldorf) Report 1995, 123
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Tierhalterhaftung/ Reitunfall / Versicherung
1. Wenn ein wegen eines Zügelrisses nicht mehr ausreichend beherrschbares Pferd sich nach dem Überspringen eines Hindernisses selbsttätig einen Weg sucht und dabei den Weg eines anderen Pferdes kreuzt, so daß dieses infolge des Zusammenstoßes verletzt wird, verwirklicht sich die typische Tiergefahr.
2. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann dem Teilnehmer an einer Springprüfung nur entgegengehalten werden, wenn sich eine dem Springreiten eigentümliche Gefahr verwirklicht hat.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.1995, 22 U 172 + 179/94
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Tierhalterhaftung/ Reitunfall /Versicherung
Die Haftung des Tierhalters gem. § 833 Satz 1 BGB entfällt wegen des Schutzzweckes der Vorschrift, wenn jemand verletzt wird, der ohne soziale Notwendigkeit auf einem Reitpferd einen Probetritt für einen geplanten Umzug unternommen hat.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.10.1970, 2 U 33/70, NJW 1971, 2077
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
Wer sich ohne Notwendigkeit bewußt einer Tiergefahr aussetzt (hier: Teilnahme an einer mit mehreren Reittieren veranstalteten Schleppjagd), verläßt den Bereich der Schutzgarantie des § 833 BGB.
LG Landau, Urt. v. 12.12.1974, 3 0 310/84, VersR 1976, 103
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Tierhalterhaftung/Versicherung/ Reitunfall
1. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch dem Reiter zugute kommt, der ein von einem anderen gehaltenes Pferd im eigenen Interesse nutzt.
2. Für einen Idealverein, der Pferde ausschließlich zum sportlichen Gebrauch durch seine Mitglieder hält, gilt die Entlastungsmöglichkeit des § 833 S. 2 BGB nicht.
BGH, Urt. v. 12.1.1982, VI ZR 188/80, NJW 1982, 763
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
1. Die Begrenzung der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB durch die Unterscheidung „willkürli-chen“ und „natürlichen“ Verhaltens von Tieren bietet keine sinnvollen, berechenbaren Kriterien.
2. Die ohne den Willen des Eigentümers erfolgte Besamung eines Nutztieres beeinträchtigt dessen Nutz- und Gebrauchswert vorübergehend; darin liegt ein vermögensrechtlicher Schaden.
OLG Köln, Urt. v. 9.6.1971, 2 U 100/70, VersR 1972, 177
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
1. Allein die Teilnahme an einem Reitunterricht reicht nicht aus, einen Haftungsausschluß für Tierhalterhaftung, vor allem aber nicht für vom Unternehmer oder Reitlehrer schuldhaft verursachte Schäden anzunehmen.
2. Die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses ist nur insoweit wirksam, als sie dem Reitschüler ganz klar Umfang und Bedeutung der Risikoverlagerung vor Augen führt. Besondere Anforderungen an die Klarheit sind zu stellen, wenn eine Haftung auch für schuldhafte Schadenszufügung durch den Reitschulunternehmer oder Reitlehrer ausgeschlossen sein sollen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.1975, 4 U 188/74, NJW 1975, 1892
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Tierhalterhaftung /Versicherung / Reitunfall
Die Verletzung eines Reiters durch den Hufschlag eines voran gerittenen Pferdes begründet den Vorwurf eines derart groben Eigenverschuldens (Nichteinhaltung des erforderlichen Ab-standes), daß die Tierhalterhaftung daneben völlig zurücktritt.
LG Darmstadt, Urt. v. 15.11.1974, 1 0 62/74, VersR 1975, 1133
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
Es fällt nicht mehr unter den Schutzzweck der Tierhalterhaftung, wenn ein Reiter durch ein Pferd verletzt wird, das er sich vom Tierhalter erbeten hatte, um diesem seine bessere Reitkunst zu beweisen.
BGH, Urt. v. 13.1.1973, VI RZ 152/72, NJW 1974, 234 m. Rez. Schrader, NJW 1975, 676
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
1. § 833 S. 1 BGB findet auch zugunsten des Reiters Anwendung. Zur Frage, wann von die-sem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist.
2. Auch der Tierhalter haftet dem Verletzten auf Schmerzensgeld.
BGH, Urt. v. 14.7.1977, VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
Die mit der Teilnahme an einem reitsportlichen Wettbewerb verbundenen besonderen Gefah-ren gehen über diejenigen, gegen die die Tierhalterhaftung schützen soll, hieraus und sind unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 27.3.1980, 15 U 119/79, VersR 1981, 935 f..
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Tierhalterhaftung/Versicherung / Reitunfall
1. Der Mieter eines Pferdes zum selbständigen Ausreiten muß im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft.
2. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbständigen Ausreiten überläßt, muß sich Gewißheit darüber verschaffen, daß die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umfang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.1995, 13 U 97/94
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Tierhalterhaftung/Reitunfall
Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt nach ständiger Rechtsprechung auch dem Reiter auf dem Pferd zugute. Eine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann,, wenn ein Pferd auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiert. Die Reaktion des Tieres auf mensch-liche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechen-barkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten schadlos halten soll.
BGH, Urteil vom 06.07.1999 - VI ZR 170/98 - (Vorinstanz OLG Braunschweig)
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