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Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht
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Zusicherung von Eigenschaften
Erweiterung der Gewährleistung
Durch die Zusicherung von Eigenschaften wird die Gewährleistung des Verkäufers ausgedehnt.
Problematische Rechtsprechung
Leider hat es die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren nicht immer verstanden, die Bedeutung solcher Zusicherungen beim Pferdekauf richtig zu erfassen. Es wird von Fällen berichtet, in denen Versprechungen des Verkäufers wie „das Pferd ist kerngesund“ oder „völlig in Ordnung“ als unverbindliche Anpreisungen und nicht als Zusicherungen mit rechtlichen Folgen des Verkäufers beurteilt wurden.
In solchen Fällen geht es für den Betroffenen darum, dem pferdeunkundigen Richter näherzubringen, wie solche Aussagen zu verstehen sind.
Die Problematik wird jetzt entschärft durch das neue Pferdekaufrecht, das ab dem 01. Januar 2002 in Kraft tritt und die Haftung des Verkäufers beträchtlich erweitert.
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Kaufvertrag / Zusicherung von Eigenschaften
Sowohl die Übernahme der Gewährleistung wie auch die Zusicherung einer Eigenschaft i.S.d. § 492 BGB erfordern eine hinreichend klare Willensbekundung des Verkäufers, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verkäufer entsprechend über die gesetzlichen Gewährleistungsregeln beim Pferdekauf hinaus verpflichten will. Keine eigenständige Bedeutung hat insoweit die Erklärung des Verkäufers, das Pferd sei „völlig gesund“, wenn dieser Hinweis im Zusammenhang mit einem Hinweis auf eine tierärztliche Untersuchung erfolgt ist.
OLG Celle, Urt. V. 16. November 1993 - 6 U 32/93 (nicht veröffentlicht)
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Kaufvertrag / Zusicherung von Eigenschaften
Beim Kauf eines Pferdes braucht der Verkäufer, abgesehen von den Hauptmängeln (§ 482 BGB), nur Gewähr zu leisten, wenn er die Gewährleistung für Fehler besonders übernommen oder eine Eigenschaft des Tieres zugesichert hat (§ 492 S. 1 BGB). Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften kann nicht schon darin gesehen werden, dass während der Vertragsverhandlungen über den Verwendungszweck des Pferdes gesprochen worden ist oder dass der Verkäufer den geplanten Verwendungszweck kannte.
OLG Schleswig, Urt.v. 23.11.1977 – 4 U 128/76 MDR 1978, 314
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Kaufvertrag / Zusicherung von Eigenschaften
Erklärungen des Verkäufers, das Pferd befinde sich in einem „einwandfreien gesundheitlichen Zustand“ oder „das Pferd leide an keinen gesundheitlichen Fehlern“, oder „das Pferd sei völlig gesund“, stellen jede für sich Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne von §§ 459 Abs. 2, 492 BGB dar, mit der Folge, dass der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn die Zusicherung tatsächlich nicht zutrifft.
OLG Frankfurt/M. Urt. Vom 9. Dezember 1994 - 2 U 114/94 (nicht veröffentlicht).
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Kaufvertrag / Auktionskauf / Zusicherung von Eigenschaften
Ist die Haftung des Verkäufers in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich auf die dort angeführten Tatbestände beschränkt worden, sind an das Vorliegen einer bindenden vertraglichen Zusicherung strenge Anforderungen zu stellen.
Sind im Versteigerungskatalog allgemeine Beschreibungen über die Eigenschaften eines Pferdes enthalten, so kann darin regelmäßig nicht die vertragliche Zusicherung besonderer Eigenschaften gesehen werden; es handelt sich vielmehr um allgemeine Anpreisungen.
OLG Celle, Urt. v. 18.12.1975, 7 U 177/74, NJW 1976, 1507
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Kaufvertrag/Zusicherung von Eigenschaften
Eine Zusicherung einer Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Verkäufer über eine unverbind-liche Beschreibung oder Anpreisung der Kaufsache hinaus zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft an der Kaufsache einstehen will. Eine solche Zusiche-rung ist anzunehmen, wenn der Verkäufer eines Pferdes im schriftlichen Kaufvertrag durch den Verweis auf die aktuell von ihm eingeholte tierärztliche Bescheinigung deutlich macht, daß er für die darin attestierte Gesundheit des Pferdes besonders einstehen will.
LG Lüneburg, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 420/98 - nicht veröffentlicht
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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