Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Versicherung
 

Unerlässlich: Die Tierhalterhaftpflichtversicherung
Die Tierhalterhaftung stellt für den Pferdehalter ein so großes Risiko dar, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung in jedem Falle unerlässlich ist. Das Risiko kann der Pferdehalter nicht alleine tragen.

Außerdem ...
Andere Versicherungen können von Fall zu Fall abgeschlossen werden, z.B. auch die Tierlebensversicherung. Das gleiche gilt für die private Unfallversicherung und spezielle Sportunfallversicherungen. Letztere besteht manchmal schon durch die Mitgliedschaft in einem Verein.


 

 

 

  

  Versicherung
 
1. „Tod“ i.S. von § 1 AVB Tier umfaßt nicht die Tötung durch den Versicherungsnehmer (VN).
2. Tötung (Schlachtung) ist nur unter den Voraussetzungen der Nottötung versichert.
3. „Nottötung“ liegt nicht schon immer dann vor, wenn der Tierschutzgedanke die Tötung erfordert.
 
LG München I, Urt. v. 23.11.1971, 18 0 355/71, VersR 1975, 35 m. Anm. Martin
 

 

  

  Versicherung
 
1. Wird im Falle der Verletzung eines Tieres vom Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein Abfindungsvergleich geschlossen, durch den alle Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger „oder sonstige Dritte“ abgegolten werden, so ist damit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Tierlebensversicherung, die bei derselben Versicherungsgesellschaft besteht, nicht ohne weiteres ausgeschlossen.
2. Eine Nottötung i.S.d. AVB Tierleben liegt auch dann vor, wenn der Zeitpunkt des mutmaßlichen natürlichen Todes noch nicht feststeht, das Tier jedoch an starken Schmerzen leidet, eine ständige Verschlimmerung des Leidens bis zum nicht fernen Tod zu erwarten und die Tötung aus Gründen des Tierschutzes angezeigt ist.
3. Zur Frage der Anrechnung von Zahlungen des Haftpflichtigen auf den Entschädigungsanspruch aus einer Tierlebensversicherung.
 
OLG Hamm, Urt. v. 23.9.1977, 20 U 110/76, VersR 1978, 368
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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