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Auktionskauf nach neuem Recht
Die EU-Richtlinie zur Änderung des Schuldrechts hat auch Auswirkungen auf den Auktionskauf. Nach dem Wortlaut des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten die Vorschriften des neuen Schuldrechts allerdings "nicht für gebrauchte Sache, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann". Deshalb gehen die meisten Zuchtverbände als Veranstalter von Auktionen davon aus, daß die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs auf Reitpferdeauktionen keine Anwendung finden. Sie berücksichtigen dies in ihren Auktionsbedingungen. Die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes ist aber noch nicht ganz klar.
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