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Trabrennsport
Für den Trabrennsport gelten, insbesondere was den Kauf und Verkauf von Pferden angeht, die gleichen rechtlichen Regelungen wie sonst im Pferdesport auch.
Besonderheiten ergeben sich für die Haftung bei der Sportausübung an sich. Dazu sind die nachfolgenden Entscheidungen ergangen.
Auch wenn einzelne Entscheidungen nur am Rande mit dem Trabrennsport zu tun haben, so habe ich diese hier aufgenommen. Vielleicht kann sich daraus für den ein oder anderen Nutzer ein weiterführender Hinweis ergeben.
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Trabrennsport
1. Allein aus dem Umstand, dass ein Gestüt als Ausbildungsstätte für eine Pferdewirtin anerkannt ist, ergibt sich nicht, dass die Pferde Nutztiere i.S.d. § 833 S. 2 BGB sind.
2. Wer zum ersten Mal im Beisein eines erfahrenen Begleiters in einem Sulky fährt und das Trabrennpferd lenkt, übernimmt damit nicht die selbständige Obhut über das Tier, so daß auf ihn § 834 BGB nicht - entsprechend - anwendbar ist.
OLG Düsseldorf, 28.1.1994, 22 U 161/93
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Trabrennsport
Der Betreiber einer Trabrennbahn handelt grob fahrlässig, wenn er in der Nähe einer Fuhranlage bzw. von Trainings- und Auslaufflächen für Pferde eine Schleppe zum Glätten von Sandbahnen in einer Weise ablegt, daß scheuende oder durchgehende Pferde hineingeraten können; eine Haftungsminderung über § 254 oder § 833 BGB kommt demgegenüber i. d. R. nicht in Betracht.
OLG Hamm, 13.1.1998, 9 U 131/96
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Trabrennsport
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig, wenn ein Kraftfahrzeug auf dem (privaten) Gelände einer Trabrennbahn unter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht so abgestellt wird, daß dadurch ein Pferd zu Schaden kommt.
BGH, 25.10.1994, VI ZR 107/94
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Trabrennsport
Ist eine tiermedizinische Behandlung eines Pferdes auch mit Mitteln, die in der Dopingliste enthalten sind, notwendig, so darf dieses Pferd, solange dieses Mittel wirkt, an Rennen nicht teilnehmen. Dies erscheint aus Gründen des Tierschutzes wünschenswert und geboten.
OLG Düsseldorf, 17.11.1995, 7 U 154/92
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Galopprennsport
Gleiches Kaufrecht
Für den Galopprennsport gelten, insbesondere was den Kauf und Verkauf von Pferden angeht, die gleichen rechtlichen Regelungen wie sonst im Pferdesport auch. Auch der hier gilt ab den 01. Januar 2002 neues Pferdekaufrecht.
Besondere Haftungsregeln
Besonderheiten ergeben sich für die Haftung bei der Sportausübung an sich. Dazu sind die nachfolgenden Entscheidungen ergangen.
Auch wenn einzelne Entscheidungen nur am Rande mit dem Galopprennsport zu tun haben, so habe ich diese hier aufgenommen. Vielleicht kann sich daraus für den ein oder anderen Nutzer ein weiterführender Hinweis ergeben.
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Galopprennsport
Übergibt der Rennstallbesitzer ein Rennpferd einem Trainer, der es zum Einsatz bei Pferderennen vorbereiten soll, und verursacht das Pferd dort bei Übungsausritten einen Unfall, so steht dem Tierhalter der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB offen, wenn er den Rennstall zu Erwerbszwecken betreibt.
OLG Brandenburg, 30.1.1997, 12 U 137/95
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Galopprennsport
Zu den Anforderungen an den Nachweis, daß ein Rennpferd "mit Wahrscheinlichkeit" in Rennen gesiegt oder sich jedenfalls plaziert hätte.
OLG Düsseldorf, 5.12.1985, 8 U 31/85
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Galopprennsport
Nimmt ein Rennreiter unmittelbar im Rahmen des Zwecks seines eigenen Unternehmens (§ 658 II Nr. 1 RVO) an einem Pferderennen teil, steht er selbst dann nicht wie ein Arbeitnehmer unter Unfallversicherungsschutz (§ 539 I i. V. m. Abs. I Nr. 1 RVO), wenn er das Pferd eines fremden, ebenfalls am Rennsieg interessierten Pferdehalters reitet.
BSG, 10.3.1994, 2 RU 20/93
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Galopprennsport
Ist eine tiermedizinische Behandlung eines Pferdes auch mit Mitteln, die in der Dopingliste enthalten sind, notwendig, so darf dieses Pferd, solange dieses Mittel wirkt, an Rennen nicht teilnehmen. Dies erscheint aus Gründen des Tierschutzes wünschenswert und geboten.
OLG Düsseldorf, 17.11.1995, 7 U 154/92
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Galopprennsport
Bei einem Galopprennen stellt das Hineindrängen in die Laufbahn konkurrierender Rennteilnehmer einen schwerwiegenden Regelverstoß dar, welcher bei Verursachung des Sturzes eines Mitbewerbers den insoweit haftungsbegründeten Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt.
OLG Hamm, 23.2.1983, 3 U 346/82
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Trabrennsport
1. Bei der Teilnahme an einer parallel ausgeübten Sportart wie dem Trabrennsport ist weder ein stillschweigender Haftungsausschluß noch ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen.
2. Für die parallele Sportausübung gilt als oberste Verkehrspflicht, dass sich der Teilnehmer so verhalten muß, dass er die spezifischen Sportgefahren unter Kontrolle hat; dieser Grundsatz wird durch die von den Sportverbänden aufgestellten Verhaltensregeln konkretisiert.
3. Die Haftung des Trabrennfahrers gegenüber anderen Teilnehmern des Trabrennens ist auf vorsätzlich und grob fahrlässig begangene Regelverstöße beschränkt.
OLG Düsseldorf, 10.2.1995, 22 U 131/94
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