Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Hufschmied
 
Die Haftung des Hufschmiedes wird vor allem dann in Betracht gezogen, wenn ein Pferd nach dem Beschlagen lahmt. In der gerichtlichen Praxis sind aber auch andere Fälle bekannt geworden:

Beispielsweise hat ein Pferdebesitzer den Hufschmied auf Schadensersatz verklagt, weil das Pferd nach einem Unfall aufgrund falscher Stollen nicht mehr mit demselben Vertrauen sprang wie vorher. Das Pferd beendete nach dem Unfall keinen Parcours mehr. In einem anderen Fall wurde ein Hufschmied belangt, weil ein Pferd durch dauernd falschen Beschlag eine Fehlstellung zeigte. Das Spektrum der Fälle geht demnach über die Lahmheiten hinaus.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzpflichten muß der Anspruchsteller vor allem darauf achten, daß er von vornherein den Ursachenzusammenhang zwischen dem nicht fachgerechten Beschlag und der Lahmheit etc. darlegen und auch ausreichend beweisen kann. Gerade dazu muß sich der Pferdebesitzer möglichst frühzeitig eine eindeutige ärztliche Stellungnahme einholen.

 

 

 

  

  Hufschmied
 
Die Haftung des Tierhalters für sein privates Pferd besteht auch gegenüber dem Hufschmied. Auch der Verzicht des Hufschmiedes auf den Einsatz des vom Pferdebesitzer besorgten Beruhigungsmittels rechtfertigt nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.
 
LG Aachen, 17.3.1995, 9 O 382/94
 

 

  

  Hufschmied
 
Wird ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes verletzt, so ist die Tierhalterhaftung in der Regel nicht vertraglich ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob der Halter des Pferdes beim Beschlagen anwesend ist. Den Hufschmied kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die Möglichkeit des Ausschlagens des Pferdes nicht hinreichend berücksichtigt.
 
OLG München, 26.7.1990, 1 U 2076/90
 

 

  

  Hufschmied
 
Führt das nicht fachgerechte Hufbeschlagen bei einem Pferd zu einer unheilbaren Lahmheit, so liegt ein Mangelfolgeschaden vor, der wegen des engen Zusammenhangs mit der fehlerhaften Werkleistung der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegt.
 
OLG Hamm, 30.8.1995, 25 U 90/95
 

 

  

  Hufschmied
 
1. Ein Hufschmied hat ein "Vernageln' (Setzen eines Nagels in das Leben) grundsätzlich zu vertreten, wenn der Huf des Pferdes keine Besonderheiten aufweist. 2. Für die Behauptung, das "Vernageln' sei auf einen Materialfehler des Nagels zurückzuführen, trägt der Hufschmied die Beweislast. 3. Die Haftung des Hufschmieds nach einem „Vernageln“ erstreckt sich nicht auf Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Pferd über einen langen Zeitraum entgegen den Regeln der Schulmedizin so grob fehlerhaft behandelt wurde, dass dadurch der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wurde.
 
OLG Köln, 4.10.1989, 13 U 88/89
 

 

  

  Hufschmied/Folgekosten
 
Mit dem Hufschmied kommt über die Durchführung des Hufbeschlags regelmäßig ein Werkvertrag zustande. Dem Auftraggeber steht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung aus diesem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Ersatz des durch einen fehlerhaften Beschlag eines Pferdes entstandenen Schadens in Form der Kosten für tierärztliche Behandlung, Medikamente und Röntgenaufnahmen zu. Kein für eine Schadensersatzpflicht ausreichender Zusammenhang besteht aber zwischen einer fehlerhaften Durchführung des Hufbeschlages und deshalb erforderlichen Stallruhe auf der einen Seite und einer in dieser Zeit erlittenen Kolik des Pferdes.
 
AG Weinheim, Urteil vom 19.05.1998 - 4 C 176/95 -LG Mannheim, Urteil vom 04.12.1998 - 1 S 237/98 - nicht veröffentlicht
 

 

  

  Hufschmied
 
Für die Verletzung eines Pferdes beim Beschlagen haftet der Hufschmied nur dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. In 95 % aller Fälle ist es aus-reichend, daß der Hufschmied eine Hilfsperson zum Aufhalten des Pferdes hinzuzieht. Wei-tere zusätzliche Maßnahmen durch Nasenbremse, Aufhalteband oder Betäubung des Pferdes sind nur erforderlich, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß es beim Beschlagen zu Komplikationen kommen könnte, wie z.B. bei einem deutlich unruhigen und hin und her tänzelnden Pferd.
 
AG Homburg, Urteil vom 02.04.1997 - 7 C 132/94 -
 

 

  

  Hufschmied/Vernageln
 
Der Hufschmied hat das Vernageln beim Beschlag immer zu vertreten, wenn nicht der Huf Besonderheiten aufweist. Solche Besonderheiten können sein:

- abgelaufene Hufe,
- ausgebrochene oder sehr dünne und steile Hornwände,
- hohe oder lose Wand und Wandfäule.

Wenn sich der Hufschmied auf einen Materialfehler, z.B. des Nagels beruft, dann muß er die-sen beweisen. Denn der Schuldner trägt die Beweislast, wenn ihm entweder objektiv eine Pflichtverletzung zu Last fällt oder die Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen ist.
 
OLG Köln, Urteil vom 04.10.1998 - 13 U 88/98 - nicht veröffentlicht
 

 

  

  Hufschmied/Vernageln
 
Wenn es nach einem Vernageln durch den Hufschmied zu Lahmheit des Pferdes kommt, dann kann es trotzdem geboten sein, die Ursachen der Lahmheit im gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Der Auftraggeber des Hufschmiedes trägt die Beweislast dafür, daß eine Pflichtverletzung des Hufschmieds zu dem behaupteten Schaden geführt hat.
 
LG Freiburg, Urteil vom 04.10.1996 - 8 O 550/95 - nicht veröffentlicht
 

 

  

  Hufschmied
 
1. Ein Hufschmied hat ein "Vernageln" (Setzen eines Nagels in das Leben) grundsätzlich zu vertreten, wenn der Huf des Pferdes keine Besonderheiten aufweist.

2. Für die Behauptung, das "Vernageln" sei auf einen Materialfehler des Nagels zurückzuführen, trägt der Hufschmied die Beweislast.

3. Die Haftung des Hufschmieds nach einem "Vernageln" erstreckt sich nicht auf Kosten, die dadurch entstanden sind, daß das Pferd über einen langen Zeitraum entgegen den Regeln der Schulmedizin so grob fehlerhaft behandelt wurde, daß dadurch der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wurde.
 
OLG Köln, Urteil vom 04.10.1989, Az. 13 U 88/89, VersR 1990, 398
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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