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Einstallvertrag
In der Regel Mietrecht
Auf den Einstallvertrag sind nach überwiegender Ansicht die gesetzlichen Regelungen des Mietvertrages anzuwenden. D.h. auch, daß der Vermieter dafür einstehen muß, daß die Pferdebox jederzeit in einem ordentlichen Zustand ist. Ansonsten kann der Mieter z.B. auch die Miete mindern.
Pflichten des Stallinhabers
Darüber hinaus kommt aber auch eine Haftung des Reitstallbesitzers für Schäden in Betracht, die das Pferd in seinem Stall erleidet.
Zuletzt wurde in der Rechtsprechung immer wieder die Haftung des Reitstallbesitzers wegen verzögerter Hinzuziehung eines Tierarztes problematisiert. Dabei ist aber der Eigentümer eines Pferdes, der Ersatz für den Schaden verlangt, der als Folge eines verzögerten Beginns einer tierärztlichen Behandlung (z.B. einer Kolik) entstanden ist, für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt beweispflichtig (vgl. unten auch das Urteil des OLG Karlsruhe).
... und der säumige Zahler
Gerade auch in letzter Zeit werden immer wieder Fragen danach laut, welche Rechte der Reitstallbesitzer beim Zahlungsrückstand des Einsstallers hat. Hier befürwortet eine weit verbreitete Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß beim Zahlungsrückstand der Reitstallbesitzer ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen hat, d.h. an dem eingestellten Pferd, aber auch an Sattel und Zaumzeug.
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Einstallvertrag
1. Der Inhaber eines Reitstalls haftet nicht für Schäden, die sich bei der Führung eines Pferdes zur und von der Weide ereignen, wenn nicht er, sondern ein Dritter diese Tätigkeit vertraglich übernommen hat.
2. Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrer 16jährigen Tochter, die eine erfahrene Reiterin mit abgelegter Prüfung ist, ohne weitere Belehrung gestatten, dass sie Pferde von der Weide holt.
OLG Hamburg, 15.6.1987, 6 U 33/87
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Einstallvertrag
Ein Weidezaun als Schutz gegen das Überspringen durch eine Stute muss mindestens 1,20 m hoch sein.
OLG Celle, 26.1.2000, 9 U 130/99
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Einstallvertrag
Der Inhaber einer Pferdepension genügt der Pflicht, seine Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, nicht, wenn sich auf den 1,6 m hohen festen Holzbohlenwänden der Pferdeeinstellbox ein an eine U-Schiene angeschweißtes Eisengitter aus senkrechten Rundstäben befindet, das das Pferd durch ein Aufsteigen und Ausschlagen nach hinten lostritt und sich daran verletzen kann.
OLG Frankfurt, 24.11.1999, 17 U 194/98
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Einstallvertrag
1. Zur Haftung der Inhaberin einer Pferdepension wegen verzögerter Hinzuziehung eines Tierarztes.
2. Der Eigentümer eines Pferdes, der Ersatz für den Schaden verlangt, der als Folge eines verzögerten Beginns einer tierärztlichen Behandlung einer Kolik des Pferdes entstanden ist, ist für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt beweispflichtig.
OLG Karlsruhe, 17.6.1999, 4 U 132/98
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Einstallvertrag
Ein Verwahrungsvertrag und nicht bloß ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn der Verkäufer eines Fohlens es übernimmt, das verkaufte Fohlen noch eine gewisse Zeit beim Muttertier zu belassen und dafür der Käufer als Gegenleistung sich bereit erklärt, ein Pferd des Verkäufers solange kostenlos auf seiner Pensionsweide unterzubringen.
OLG Karlsruhe, 2.12.1993, 12 U 232/93
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Einstallvertrag
Aus dem entgeltlichen Einstallvertrag für ein Pferd ergibt sich die Verpflichtung des Stallbe-treibers, das Pferd dort während der Vertragsdauer so unterzubringen und zu versorgen, daß es gesundheitlich nicht zu Schaden kommt. Dazu gehört, daß die für das Pferd vorgesehene Box so eingerichtet ist, daß das Pferd sich dort nicht verletzen kann. Die bauliche Beschaf-fenheit der Box muß auch die Unterbringung solcher Pferde erlauben, die nervlich nicht aus-geglichen sind und dazu neigen, im Stall zu toben.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.1999 - 17 U 194/98 - nicht veröffentlicht
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