Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Ausprobieren des Pferdes
 
Wer sich beim Ausprobieren eines Pferdes verletzt, hat u.U. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Halter des Pferdes. Für die Berteilung dieses Sachverhaltes gilt der Grundsatz, daß die Tierhalterhaftung auch gegenüber Reitern eingreift, die im Einverständnis mit dem Pferdehalter ein Pferd reiten. Die Haftung des Tierhalters entfällt nicht schon deswegen, weil sich der Reiter der Verwirklichung einer Gefahr verletzt, die typischerweise mit dem Reitsport verbunden ist und in die er sich freiwillig begeben hat. Der Tierhalter kann sich allerdings damit entlasten, daß er einen besonderen Sachverhalt darlegt, der der Haftung entgegensteht. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich der Reiter bewußt einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, wenn also z.B. das Pferd erkennbar bösartiger Natur war oder noch nicht zugeritten war oder der Reiter ohne Reiterfahrung in den Sattel gestiegen ist. Solche Umstände können der Haftung des Tierhalters aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr entgegenstehen.
 
LG Itzehoe, Urteil vom 27.08.2001, Az. 3 O 262/00, nicht veröffentlicht
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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