|  www.digitalfotografie-rau.de
| |
Gutachten / Haftung des Tierarztes
Auch wenn die eigentliche Ankaufsuntersuchung vom Verkäufer des Pferdes in Auftrag ge-geben worden ist, haftet der Tierarzt bei einem falschen Gutachten gegenüber dem Käufer. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt hat Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten des Käufers. Für den Tierarzt ist erkennbar, daß sein Gutachten für die Kaufentscheidung erheblich ist.
OLG Schleswig, Urteil vom 09.09.1996 - 4 U 121/95 - nicht veröffentlicht
| |