|  www.digitalfotografie-rau.de
| |
Haftungsausschluß auf Reitanlage
Wenn auf dem Gelände einer Reitanlage oder eines Fahrstalles Schilder angebracht sind mit der Aufschrift “Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr”, dann führt das in der Regel nicht zu einem wirksamen Haftungsausschluß. Mit solchen Schildern bezweckt der Betreiber der Anlage zwar den Ausschluß jeglicher Haftung, jedoch ist eine solche Haftungsregelung nach § 11 Nr. 7 AGBG rechtlich unwirksam.
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - 6 U 120/98 - nicht veröffentlicht
| |