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Haftungsquote
Wenn bei der Begegnung zweier Pferde, z.B. auf einem Landwirtschaftsweg (1 Reitpferd und 1 Kutschpferd), wechselseitig unberechenbare Reaktionen ausgelöst werden, die schließlich auf Seiten des Klägers zu einer unkontrollierten Fahrt des Gespanns über die angrenzenden Äcker geführt hat, bei der die Kutsche umgekippt und der Kläger verletzt worden ist, dann haften beide Pferdehalter je zur Hälfte für den entstandenen Schaden, wenn nicht genau aufgeklärt werden kann, welche der beiden Pferde die primäre Ursache gesetzt hat.
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1998 - 27 U 206/97 - nicht veröffentlicht
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