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Invalidität/Reitunfall
Gemäß § 8 II Abs. 1 S. 1 AUB 61 muß eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muß darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Ein-tritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten handelt es sich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.02.1999 - 10 U 1912/97 - nicht veröffentlicht
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