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Tierhalterhaftung in der Laufbox
Verletzt einer von zwei in einer Laufbox eingestallten Junghengsten den anderen erheblich, so ist generell der Halter des Hengstes, der den Schaden verursacht hat, schadensersatzpflichtig, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Allerdings muß sich der Halter des be-troffenen Pferdes die mitwirkende Tiergefahr in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB zur Hälfte anrechnen lassen. Kommt es durch die Rivalität zweier etwa gleichaltriger junger Hengste zu einer Verletzung, so ist die Eigenart junger Hengste nicht nur auf Seiten des verletzenden Hengstes ursächlich gewesen, denn dessen Verhalten ist Reaktion auf die Wir-kung, die der mit ihm zusammen eingestallte Hengst hervorgerufen hat. Beide Faktoren haben in gleichem Maße zu der Verletzung beigetragen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998 - 22 U 110/98 - nicht veröffentlicht
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