Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Tierhalterhaftung zugunsten des Reiters
 
Die Tierhalterhaftung findet grundsätzlich auch gegenüber dem Reiter selbst Anwendung. Das Gesetz macht keine Einschränkung für die Haftung von Pferdehaltern gegenüber Reitern, so daß ein genereller Ausschluß unzulässig ist. Das Durchgehen eines Pferdes ist der geradezu klassische Beispielsfall für eine solche Tiergefahr. Daran ändert auch nichts, wenn ein erfah-rener Reiter dies möglicherweise hätte verhindern können. Dies spielt allenfalls für die Frage eines etwaigen Mitverschuldens eine Rolle (BGH NJW 1982, 763, auch 764).
 
LG Braunschweig, Urteil vom 09.04.1997 - 9 O 443/96 -
 

 

  

  Tierhalterhaftung zugunsten des Reiters
 
Das Scheuen eines Pferdes stellt in der Regel die Verwirklichung der typischen Tiergefahr dar. Der Anwendbarkeit von § 833 S. 1 BGB steht nicht entgegen, daß der eingetretene Schaden von einem unter menschlicher Leitung befindlichen Tier ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 325). Der Halter des Pferdes ist demnach grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. An der Haltereigenschaft ändert der Umstand nichts, daß der Halter sein Pferd in die Obhut eines Trainers gegeben hat, und daß er selber das Pferd nur selten sieht. Entscheidend ist vielmehr, daß der Halter das Bestimmungsrecht über das Pferd hat, weiterhin in eigenem Interesse für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den Wert und den Nutzen des Tieres im wesentlichen für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes des Pferdes trägt. In einem solchen Fall bleibt die Tierhaltereigenschaft auch bei länger dauernder Überlassung an einen Dritten unberührt.
 
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.1997 - 12 U 137/95 - nicht veröffentlicht
 

 

  

  Tierhalterhaftung zugunsten des Reiters
 
Grundsätzlich kommt die Tierhalterhaftung auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Ge-fälligkeit oder mietweise überlassen worden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn sich der Reiter mit der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht. Stürzt ein Reiter vom Pferd, kann das durchaus allein von ihm verursacht worden sein. Die Gefahr eines Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Reiten erfordert eine ge-wisse Geschicklichkeit, Aufmerksamkeit und ständige Anpassung an die Situation, dazu eine gewisse Körperbeherrschung und auch Beherztheit.
 
OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1998 - 3 U 899/97 -
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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