Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Auktionskauf
 
Die Berichterstattung in den Fachzeitschriften über Auktionen, vornehmlich Verbandsauktionen, nimmt dort großen Raum ein und es ist schon fast die Regel, daß man von neuen Preisrekorden liest. Pferde, die dort sechsstellige Summen kosten sind keine Seltenheit mehr. Selten oder fast nie werden aber rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auktionskauf publik.

Dass die Auktionskäufe scheinbar reibungslos verlaufen liegt auch daran, daß die Verbände sich bemühen, im Falle von Auseinandersetzungen nach dem Auktionskauf einvernehmliche Regelungen herbeizuführen.

Besondere Bedingungen beim Auktionskauf
In rechtlicher Hinsicht gelten für den Auktionskauf besondere Bedingungen. Denn die Kaufvertragsbedingungen zwischen Verkäufer und Käufer werden durch die Versteigerungsbedingungen festgelegt, die in der Regel auch schon im Katalog abgedruckt sind. Mit dem Zuschlag des Auktionators kauft der Bieter also ein Pferd zu den Bedingungen des Versteigerungskataloges.

Beschreibungen des Pferdes im Katalog sind in der Regel nicht verbindlich. Allerdings können Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche des Käufers daraus resultieren, daß tierärztliche Atteste die tatsächlich vorhandenen Befunde nicht richtig wiedergeben. In der Praxis ist Rechtsprechung zum Auktionskauf selten, da - wie oben angesprochen - in der Regel einvernehmliche Lösungen herbeigeführt werden.

 

 

 

  

  Kaufvertrag / Auktionskauf / Zusicherung von Eigenschaften
 
Ist die Haftung des Verkäufers in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich auf die dort angeführten Tatbestände beschränkt worden, sind an das Vorliegen einer bindenden vertraglichen Zusicherung strenge Anforderungen zu stellen. Sind im Versteigerungskatalog allgemeine Beschreibungen über die Eigenschaften eines Pferdes enthalten, so kann darin regelmäßig nicht die vertragliche Zusicherung besonderer Eigenschaften gesehen werden; es handelt sich vielmehr um allgemeine Anpreisungen.
 
OLG Celle, Urt. v. 18.12.1975, 7 U 177/74, NJW 1976, 1507
 

 

  

  Auktionskauf
 
1.Ist die Haftung des Verkäufers in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich auf die dort angeführten Tatbestände beschränkt worden, sind an das Vorliegen einer bindenden vertraglichen Zusicherung strenge Anforderungen zu stellen.
2. Sind im Versteigerungskatalog allgemeine Beschreibungen über die Eigenschaften eines Pferdes enthalten, so kann darin regelmäßig nicht die vertragliche Zusicherung besonderer Eigenschaften gesehen werden; es handelt sich vielmehr um allgemeine Anpreisungen.
 
OLG Celle, Urt. v. 18.12.1975, 7 U 177/74, NJW 1976, 1507
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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