Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Weideunfall
 
Wenn ein Pferdehalter sein Pferd auf eine für Fußgänger allgemein zugängliche Weide stellt, dann haftet er dafür, daß sein Pferd einen Fußgänger nicht verletzt. Die Haftung wird nicht ausgeschlossen durch ein Warnschild im Zugangsbereich mit dem Hinweis “Betreten auf eigene Gefahr”. Ein Betreten auf “eigene Gefahr” kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, daß die Haftung für übliche Gefahren ausgeschlossen wird. Zu solchen Gefahren gehört nicht, daß ein Spaziergänger ohne Grund von einem Pferd getreten und verletzt wird.
 
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000 - 22 U 186/99 - nicht veröffentlicht
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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