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Mitverschulden beim Pferdetritt
1. Der durch ein fremdes Pferd Verletzte, der im Unfallzeitpunkt ein eigenes Pferd geführt hat, muß sich ein mitwirkendes Verschulden nicht gem. §§ 254, 833 BGB anrechnen lassen, wenn sein eigenes Tier seiner Führung gehorcht hat.
2. Den durch einen Pferdetritt Verletzten trifft ein eigenes Verschulden nicht deshalb, weil er sein eigenes Pferd in die Nähe des ausschlagenden Pferdes geführt hat, wenn er keinen erkennbaren Anlaß hatte, dieses Pferd mit seinem Tier zu meiden.
OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.1995, Az. 18 U 164/94
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Mitverschulden beim Pferdetritt
Einen erfahrenen Reiter trifft an der durch Ausschlagen eines Pferdes verursachten Verletzung ein Mitverschulden, wenn er, ohne dazu gezwungen zu sein, mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand des Pferdes vorbeigeht (hier: Mitverschulden von 1/3).
OLG Celle, Urteil vom 24.04.1996, Az. 20 U 57/94, VersR 1997, 633
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