Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Mitverschulden des Reitstallbetreibers
 
Wenn der Reitstallbetreiber von einem von ihm betreuten Pferd verletzt wird, dann besteht in der Regel ein Mitverschulden, das zu einer Schadenteilung zwischen ihm und dem Pferdehalter führt. Das hat das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 25.07.1995, Az. 22 U 82/94 entschieden. In dem dort entschiedenen Fall wurde der Reitstallbetreiber von einem Pferd schwer verletzt. Das Pferd war bei ihm eingestallt und er hatte darüber hinaus Fütterung und Pflege übernommen sowie die Aufsicht über das Pferd. Das OLG Frankfurt hat dazu festgestellt:

"Er war insoweit Tierhüter i.S.v. § 834 BGB geworden und damit für den Schaden verantwortlich, den das Tier in einer nach § 833 BGB bezeichneten Weise verursachte. Zwar ist der hier interessierende Schaden nicht einem Dritten, sondern ihm selbst entstanden, das ist aber ohne Bedeutung. Der Pferdehalter haftet nach § 833 BGB, der Reitstallbesitzer als Tierhüter für denselben Schaden nach § 834 BGB. Dabei hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes in entsprechender Anwendung von § 254 BGB (s. OLG Hamm, VersR 1975, 865 m.w.N.) im Verhältnis der Parteien davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Diese Abwägung der von jeder Partei für die Verursachung des Schadens zu vertretenden Umstände führt dazu, daß beide Parteien den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben."
 
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1995, Az. 22 U 82/94 (VersR 1997, 456)
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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