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Sicherheitsabstand beim Geländeritt
Schon in einem Urteil aus dem Jahre 1981 hat das OLG Hamburg (VersR 1982, 779) - damals von einem Sachverständigen beraten - festgestellt, daß der Sicherheitsabstand bei einem Geländeritt mindestens 10 Meter betragen muß. Damals hatte das Gericht ausgeführt, beim Reiten in der Halle müßte der Sicherheitsabstand 2,50 Meter betragen, im Gelände mindestens 10 Meter und beim Jagdreiten sogar 20 Meter. In derselben Entscheidung wurde festgelegt, daß der Sicherheitsabstand grundsätzlich von dem Nachfolger zu wahren ist.
Das OLG Saarbrücken hat dazu folgenden Leitsatz aufgestellt:
"Bei einem Geländeritt, an dem mehrere Reiter beteiligt sind (hier: Fuchsjagd), hat der Nachfolgende gegenüber dem Vorausreitenden einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren."
OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.1987, Az. 2 U 45/95 (VersR 1988, 1080)
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