Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

Home  Kontakt  Aktuelles  Entscheidungssammlung  Pferdemängel  Links  Online-Rechtsberatung 
 

www.digitalfotografie-rau.de
  Verkehrssicherungspflicht für Waldwege
 
Grundsätzlich haftet, wer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet oder zuläßt, im Rahmen des Zumutbaren für dessen Verkehrssicherheit. Das gilt trotz der in § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz und § 2 Abs. 1, 2 Landesforstgesetz enthaltenen Einschränkung, die Benutzung geschehe "auf eigene Gefahr" grundsätzlich auch für Waldwege. Allerdings wird der Einschränkung des Benutzungsrechts auf "eigene Gefahr" in § 14 Bundeswaldgesetz und § 2 Abs. 1, 2 Landesforstgesetz entnommen, daß der Waldbesitzer keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes, wie etwa Fahrspuren in Wegen, herabhängende Äste o.ä. zu treffen braucht. Er muß die Besucher aber aufgrund seiner normalen Verkehrssicherungspflicht soweit wie möglich vor atypischen Gefahren schützen. Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder minder zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere also die vom Waldbesitzer selbst geschaffenen Gefahrenquellen. Hierzu gehören insbesondere auch den Weg sperrende Hindernisse (vgl. OLG Köln, NJW RR 1987, 988).

Die Verkehrssicherungspflicht geht aber immer nur soweit, den Wegebenutzer vor Gefahren zu schützen, bzw. in hinreichendem Umfang vor ihnen zu warnen, die er auch bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen oder denen er unter denselben Voraussetzungen nicht ausweichen könnte (vgl. BGH NJW 1980, 219). Bei erkennbaren Besonderheiten und Mängeln im Zustand eines Weges wird dem Benutzer zugemutet, sich darauf einzustellen. Tut er dies nicht, so trifft den Versicherungspflichtigen keine Haftung.

In einem von dem OLG Köln zu entscheidenden Fall verlangte ein Reiter mit dem Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil der Waldbesitzer einen gefällten Baum von ca. 70 cm Stammdurchmesser über einem Reitweg im Wald hatte liegenlassen. Der Reiter war mit seinem Pferd darüber gesprungen, wobei das Pferd zu Fall kam und der Reiter durch einen Tritt des Pferdes und das Pferd bei einer anschließenden Panikreaktion Verletzungen erlitten hatte. Nach den zuvor aufgezeigten Maßstäben hat das OLG Köln in einem Urteil vom 21.01.1988 (Az. 7 U 152/87 - nicht veröffentlicht) die Klage abgewiesen. Der Reiter hatte den Baumstamm in etwa 25 Meter Entfernung liegen sehen und sich entschlossen, mit seinem Pferd darüber zu springen. Dabei rutschte das Pferd aus.

Das LG Kleve hat sich in einem Urteil aus dem Jahre 1996 mit dem Fall befaßt, daß ein Pferd im Wald in einer tiefen Treckerspur stolperte und stürzte. Die Reiterin klagte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM ein. Die Klage wurde vom LG Kleve abgewiesen (Urteil vom 28.05.1996, Az. 3 O 51/96, nicht veröffentlicht). Zur Begründung wurde auch hier ausgeführt, daß die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers sich darauf beschränkt, atypischen Gefahren vorzubeugen, mit denen ein Reiter im Wald nicht rechnen muß.
 

 

 

  

  Verkehrssicherungspflicht für Waldwege
 
Mit Bodenunebenheiten muß jeder Benutzer eines Waldweges rechnen, auch solchen, die der Sicht zunächst verborgen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob er sich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pferd bewegt. Das Auffüllen von Unebenheiten mit Bauschutt stellt noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Für den Verkehrssicherungspflichtigen genügt eine gelegentliche Sichtkontrolle; eine ständige genaue Inspektion des Zustandes der Waldwege kann nicht verlangt werden.
 
LG Trier, Urteil vom 13.02.2002, Az. 4 O 255/01, nicht veröffentlicht
 

 

  
 
  Zurück
 
 
Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
Bei Problemen mit dieser Website, bitte E-Mail an: webmaster.