Besitzergemeinschaften treffen in der Regel mehr oder weniger klare Absprachen über die Nutzung des Pferdes, aber auch für den Fall eines Verkaufs etc. Es empfiehlt sich, solche Absprachen jedenfalls in Gründzügen auch schriftlich abzufassen.
Klare Regelungen für die Auseinandersetzung
Nach Möglichkeit sollten auch für den Fall der Auseinandersetzung einer Besitzergemeinschaft schon im Vorfeld vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn wenn man sich später über das Schicksal des Pferdes nicht einigen kann, entstehen in der Regel für beide Seiten erhebliche Kosten bei der Auseinandersetzung, zumal das Pferd ja auch während einer langwierigen Auseinandersetzung unterhalten werden muß.
Besitzergemeinschaft / Haftung
Sind zwei Personen neben-/miteinander Halter eines Pferdes, so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu.
Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB.
OLG Köln, Urt. V. 12.02.1999 19 U 118/98 VersR 2000, 861