Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Neues Schuldrecht - Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)
 
Anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann der Käufer bei erheblichen Mängel des Pferdes den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Aber auch hier gilt, daß der Käufer zur Minderung erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigt ist (s. auch Rücktritt vom Kaufvertrag). Bei der Berechnung der Minderung ist der Wert des Pferdes ohne Mangel zum vereinbarten Kaufpreis in Relation zu setzen. Die Minderung ist nicht einfach eine Reduzierung des Kaufpreises auf den Wert des mangelhaften Pferdes, sondern eine Reduzierung des konkreten Kaufpreises durch entsprechende Bewertung des Mangels.
 

 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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