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Neues Schuldrecht - Gewährleistungsausschluß beim "Privatverkauf"
Pferdeverkäufer klagen über die Risiken, die sich für sie aus dem neuen Pferdekaufrecht ergeben. Dabei sollte man nicht übersehen, daß in vielen Fällen Gewährleistungsansprüche des Käufers vertraglich ausgeschlossen werden können. Ein solcher Gewährleistungsausschluß muß aber ausdrücklich geregelt sein. Er kommt in Betracht
- wenn ein Pferd von einer Privatperson an eine Privatperson verkauft wird,
- wenn ein Pferd von einem Unternehmen an einen anderen Unternehmer verkauft wird,
- wenn ein Pferd von einer Privatperson an einen Unternehmer verkauft wird.
Nur wenn ein Unternehmer an eine Privatperson verkauft, kann der Haftungsausschluß nicht wirksam vereinbart werden. "Unternehmer" ist jeder, der beim Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das sind vor allem Pferdehändler, Züchter, Reitschulinhaber und selbständige Reitlehrer und Trainer. Wenn sie selber in eigenem Namen ein Pferd verkaufen, ist der Gewährleistungsausschluß nicht zulässig.
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