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Neues Schuldrecht - Rücktritt vom Kaufvertrag
Beim Rücktritt vom Kaufvertrag muß der Käufer dem Verkäufer das Pferd zurückgebe und erhält im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis erstattet.
Der Rücktritt setzt voraus, daß das Pferd mangelhaft ist und daß der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Auf die Fristsetzung kann der Käufer jedoch u.a. dann verzichten, wenn
- der Käufer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
- die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 1 BGB), wobei ein Fehlschlag gem. § 440 Satz 2 BGB dann anzunehmen ist, wenn der zweite Versuch der Nachbesserung keinen Erfolg hat
- die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 BGB).
Unzumutbar dürfte dem Pferdekäufer in der Regel die Lieferung eines "Ersatz"-Pferdes sein. Das hat das Landgericht Düsseldorf zwar in einem jüngst erlassenen Beschluß (Beschluß vom 26.08.2003, Az. 24 S 195/03, bisher nicht veröffentlicht) anders gesehen. Jedoch wird man in der Regel auch einem Gericht vermitteln können, daß Pferde nicht ohne weiteres austauschbar sind.
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