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Neues Schuldrecht - Schadenersatzansprüche des Pferdekäufers
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Pferdekäufer einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihm ein mangelhaftes Pferd verkauft wurde und wenn dem Verkäufer der Mangle bekannt war oder er ihn jedenfalls hätte erkennen müssen. In diesem Fall kann der Käufer beim Rücktritt vom Kaufvertrag die bis zur Rückgabe des Pferdes entstandenen Futterkosten, Unterbringungskosten, Tierarzt- und Hufschmiedekosten verlangen. Im Einzelfall kommen weitere Kosten hinzu, wie z.B. Transportkosten etc.
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