Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Tierarzthaftung / Ankaufsuntersuchung
 
Ein Tierarzt, der bei der Ankaufsuntersuchung nicht alle mit seinem Auftraggeber abgesprochenen Untersuchungen durchführt, begeht eine Pflichtverletzung. Für den Schaden des Auftraggebers, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, haftet der Tierarzt aber nur dann, wenn der unrichtige Befund auf der konkreten Pflichtverletzung beruht.
 
OLG Celle, Urt.v. 29. Juli 1994 - 21 U 4/94 (nicht veröffentlicht)
 

 

  

  Tierarzthaftung / Ankaufsuntersuchung
 
Der Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes stellt sich als Werkvertrag dar. Der Schaden, der aufgrund eines unrichtigen tierärztlichen Untersuchungsbefundes entstanden ist, wird als entfernter Mangelfolgeschaden qualifiziert und kann einen Anspruch gegen den Tierarzt aus positiver Vertragsverletzung begründen. Die Verjährung für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eines fehlerhaften tierärztlichen Untersuchungsbefundes tritt grundsätzlich in dreißig Jahren ein (BGHZ 87,239). Die Verjährungsfrist kann aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tierarztes wirksam auf sechs Monate abgekürzt werden.
 
OLG München , Urt. V. 6. Dezember 1994 25 U 4042/94 (nicht veröffentlicht)
 

 

  

  Tierarzthaftung / Ankaufsuntersuchung
 
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 hat das AG Arensburg verdeutlicht, daß der zwischen dem Pferdekäufer und dem Tierarzt vereinbarte Umfang der Ankaufsuntersuchung auch maßgeblich ist für eine Haftungsbegrenzung des Tierarztes. Im konkreten Falle war unstreitig, daß bei dem vom Tierarzt untersuchten Pferd eine Fehlstellung der Backenzähne vorlag und großflächige Zungenläsionen. Es wurde später ein Abraspeln sowie ein Schleifen der Zähne notwendig, letzteres erfolgte unter Vollnarkose. Der Tierarzt hatte das bei der Ankaufsuntersuchung übersehen. Gleichwohl hat das AG Arensburg die Klage der Pferdekäuferin abgewiesen.

"Dem Beklagten zu 1.) ist jedoch keine schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht vorzuwerfen. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß das Pferd bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung an einer Fehlstellung der Backenzähne litt, die im Rahmen der Ankaufsuntersuchung nicht festgestellt wurde. Eine Ankaufsuntersuchung beinhaltet regelmäßig nur eine durchschnittliche Allgemeinuntersuchung. Gegenstand einer durchschnittlichen Allgemeinuntersuchung ist nicht die genaue Untersuchung der Maulhöhle, da dies als eine spezielle Untersuchung eines Organsystems aufzufassen ist, die nur dann durchgeführt wird, wenn sie ausdrücklich in Auftrag gegeben worden ist und wenn Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen vorliegen."
 
AG Arensburg, Urteil vom 02.02.2001, Az. 44 C 673/98, nicht veröffentlicht
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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