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Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht
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Haftung
Im Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung
Wird man als Pferdebesitzer mit einem Schadenersatzanspruch konfrontiert, für den Haftpflichtversicherungsschutz besteht, so ist dringend dazu zu raten, den Versicherungsfall sofort der Versicherungsgesellschaft zu melden. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Schadensregulierung sind dann der Versicherungsgesellschaft zu überlassen und mit dieser abzustimmen. Genauso wie beim Verkehrsunfall auf der Straße gilt auch hier, daß der Versicherungsnehmer ohne Genehmigung seines Haftpflichtversicherers kein Schuldanerkenntnis abgeben darf.
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Galopprennen / Haftung
Der Einwand des Handelns auf eigene Gefahr bei Ausübung des Reitsports deckt kein Verletzungsrisiko ab, das sich aus einem schuldhaften Regelverstoß des Haftpflichtigen ergibt.
OLG Hamburg Urt. V. 03.07.1979 – 12 U 44 / 78 VersR 1982, 28
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Besitzergemeinschaft / Haftung
Sind zwei Personen neben-/miteinander Halter eines Pferdes, so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu.
Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB.
OLG Köln, Urt. V. 12.02.1999 19 U 118/98 VersR 2000, 861
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Haftung
1. Der Mieter eines Pferdes zum selbständigen Ausreiten muß im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft.
2. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbständigen Ausreiten überläßt, muß sich Gewißheit darüber verschaffen, daß die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umfang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.1995, 13 U 97/94, LG Wuppertal, 17 0 371/92
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Reitturnier / Reitunfall / Haftung
Setzt sich ein Reiter einer besonderen Gefahr aus, wie sie zum Beispiel mit der Teilnahme an einem Dressur- oder Springreiten verbunden ist, dann scheiden Ansprüche aus der Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) gegen andere Teilnehmer an dieser Veranstaltung aus.
OLG Frankfurt/M. , Urt. 3.4.1979 – 8 U 213/78 VersR 1979, 961
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Haftung / Reitunfall
Der Einwand des Handelns auf eigene Gefahr bei Ausübung des Reitsports deckt kein Verletzungsrisiko ab, das sich aus einem schuldhaften Regelverstoß des Haftpflichtigen ergibt.
OLG Hamburg Urt. V. 03.07.1979 – 12 U 44 / 78 VersR 1982, 2
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Trabrennen / Haftung
1. Bei der Teilnahme an einer parallel ausgeübten Sportort wie dem Trabrennsport ist weder ein stillschweigender Haftungsausschluß noch ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen.
2. Für parallele Sportausübung gilt als oberste Verkehrspflicht, daß sich der Teilnehmer so verhalten muß, daß er die spezifischen Sportgefahren unter Kontrolle hat; dieser Grundsatz wird durch die von den Sportverbänden aufgestellten Verhaltensregeln konkretisiert.
3. Die Haftung eines Trabrennfahrers gegenüber anderen Teilnehmern eines Trabrennens ist auf vorsätzlich und grob fahrlässig begangene Regelverstöße beschränkt.
OLG Düsseldorf Urt. v. 10.2.1985, 22 U 131/94, OLG (Düsseldorf) Report 1995, 210
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Trabrennen / Haftung
Der Einwand des Handelns auf eigene Gefahr bei Ausübung des Reitsports deckt kein Verletzungsrisiko ab, das sich aus einem schuldhaften Regelverstoß des Haftpflichtigen ergibt.
OLG Hamburg Urt. V. 03.07.1979 – 12 U 44 / 78 VersR 1982, 28
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Galopprennen / Haftung
Wird beim Start zu einem Galopprennen ein Rennpferd durch ein anderes geschlagen oder verletzt, so kann eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen des „Handelns auf eigene Gefahr“ weder daraus abgeleitet werden, dass der Halter des verletzten Pferdes dieses bei dem Rennen einsetzte, noch aus dem Umstand, dass das Pferd unmittelbar vor dem Start zu dicht aufgeritten war.
OLG Zweibrücken, Urt.v. 11.2.1977 - 1 U 120/76 MDR 1978, 315
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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