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Tierarzthaftung / Verkaufsuntersuchung
Anders als die Ankaufsuntersuchung wird die sog. "Verkaufsuntersuchung" vom Verkäufer eines Pferdes in Auftrag gegeben. Übersieht der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt bei der Untersuchung einen erheblichen Befund, dann stellt sich die Frage, ob daraus auch eine Haftung des Tierarztes gegenüber dem Pferdekäufer resultiert. Die Rechtsprechung bejaht dies unter Hinweis auf die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer des Pferdes und dem Tierarzt soll danach Schutzwirkung zugunsten des Pferdekäufers haben, der als Adressat in den Schutzbereich der Verkaufsuntersuchung fällt. Der Pferdekäufer kann also Schadenersatzansprüche auch unmittelbar gegenüber dem Tierarzt geltend machen, der im Auftrage des Verkäufers die Verkaufsuntersuchung durchgeführt hat. Die Haftung des Tierarztes besteht unabhängig von der Frage, ob der Käufer neben dem Verkäufer auch Auftraggeber der Verkaufsuntersuchung gewesen ist.
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