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Handeln auf eigene Gefahr
Der von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand bewußt in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Das Handeln auf eigene Gefahr fällt als schuldhafte Selbstgefährdung unter § 254 BGB. Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) kann das Handeln auf eigene Gefahr ein Haftungsausschlußgrund sein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen. Abgesehen von diesem Sonderfall führt Handeln auf eigene Gefahr lediglich zur Anwendung des § 254 BGB und damit in der Regel zu einer Schadenteilung.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2000, Az. 22 U 148/99, nicht veröffentlicht
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Handeln auf eigene Gefahr
Die Tierhalterhaftung wird unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nicht generell ausgeschlossen, wenn der Reiter freiwillig und aus eigenem Interesse ein fremdes Pferd reitet, es sei denn, er hat im Einzelfall Risiken übernommen, die über diejenigen eines gewöhnlichen Rittes hinausgehen.
OLG Köln, Urteil vom 10.12.1987, Az. 5 U 96/87, VersR 1989, 62
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