Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Jagdreiten
 

Verletzung eines Dritten
Wie immer, so sind auch beim Jagdreiten zwei Fälle zu unterscheiden: Wenn durch ein Pferd ein Dritter verletzt wird, der mit der Jagd nichts zu tun hat, dann haftet in aller Regel der Pferdehalter.

Verletzung eines Jagdteilnehmers
Für die Jagdteilnehmer untereinander gelten andere Regeln: Bis zu einem gewissen Grad muß sich jeder Teilnehmer vorhalten lassen, daß er sich durch die Teilnahme an der Jagd freiwillig einer gesteigerten Gefahr ausgesetzt hat.

Der Regelverstoß als maßgebliches Kriterium
Erst wenn ein erheblicher Regelverstoß eines Teilnehmers zu einem Unfall oder einer Verletzung führt, ist die Haftung des Verletzers zu begründen. In jedem Falle ist aber auch ein Mitverschulden des anderen zu prüfen, z.B. unter dem Stichwort des erforderlichen Sicherheitsabstandes.

 

 

 

  

  Jagdreiten / Haftung
 
1. Zur Haftung eines Jagdteilnehmers für schuldhaft fehlerhaftes Verhalten beim Jagdreiten (hier: Kollision mit einem anderen Reiter bei dem Versuch der Überwindung eines Hindernisses).
2. Der Einwand des Handelns auf eigene Gefahr bei Ausübung des Reitsports deckt kein Verletzungsrisiko ab, das sich aus einem schuldhaften Regelverstoß des Haftpflichtigen ergibt.
 
OLG Hamburg Urt. V. 03.07.1979 – 12 U 44 / 78 VersR 1982, 28
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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