|  www.digitalfotografie-rau.de
| |
Nutzungsentschädigung
1. Wird ein Turnierpferd lediglich aus Liebhaberei gehalten, kann bei Verletzung des Pferdes durch einen Dritten Schadenersatz nicht durch Ansetzung einer abstrakten Nutzungsentschädigung in Ansatz gebracht werden.
2. Während der Dauer der Verletzung entgangene Preisgelder sind als entgangener Gewinn nach § 252 BGB ersatzfähig und mit vermindertem Beweismaß nachzuweisen.
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.01.1996, Az. 4 O 40/94, zfs 1997, 137
| |