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Polizeipferd als Schadensverursacher
Wird beim einem Fußballspiel zur Verkehrsregelung eine Reiterstaffel der Polizei eingesetzt und scheut ein Pferd, während eine Gruppe Fußballfans singend und fahnenschwingend vorbeizieht, so haftet das Land für den Schaden, den das Pferd an einem ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeug eines Besuchers anrichtet, wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs.
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.06.1984, Az. 1 U 288/83, nicht veröffentlicht
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