Die Tierhalterhaftung des Eigentümers bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn er sein Pferd zum Zwecke des Ausprobierens in den Stall und in die Obhut des Kaufinteressenten gibt. Die Tierhalterhaftung des Eigentümers ist in diesem Fall aber eingeschränkt. Er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997 - 8 U 206/96 - nicht veröffentlicht
Tierhalterhaftung / Ausprobieren des Pferdes
Bei einem Reitunfall kann die Haftung des Tierhalters durch eine besondere Interessenlage ausgeschlossen sein, wenn etwa der Geschädigte das Pferd im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Erwerb bereits wie ein Tierhalter selbst nutzt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000, Az. 22 U 170/98, zfs 2001, 301