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Tierhalterhaftung / Ausschluß bei Nutzungsüberlassung
Der Reiter, dem ein Pferd zur vollständigen Nutzung überlassen wurde, hat in der Regel keinen Anspruch aus der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB, wenn es zu einem Unfall kommt. Zwar greift die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch zugunsten eines Reiters ein, welchem das Tier in überwiegend eigenem Interesse aus Gefälligkeit überlassen wurde. Das gilt aber dann nicht, wenn dem Reiter in seinem eigenen Interesse das Pferd zur völlig eigenständigen Benutzung überlassen wurde. In einem solchen Fall obliegt jedenfalls dem Reiter der Nachweis dafür, daß das zum Unfall führende Fehlverhalten des Pferdes nicht auf einem von ihm selbst verursachten Fehler beruht.
OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2002, Az. 10 U 5/02, nicht veröffentlicht
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