Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

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  Tierhalterhaftung / Hufschmied
 
1. Die Tierhalterhaftung besteht auch gegenüber dem Schmiedegehilfen, der ein Pferd beschlagen will.

2. Es kann in Mitverschulden des Schmiedegehilfen bestehen, wenn er beim Beschlagen um das Pferd herumgegangen ist. Das gilt auch dann, wenn das Pferd bis dahin immer ohne Schwierigkeiten beschlagen wurde. Hier kann das Mitverschulden mit einer Quote von ¼ angesetzt werden.
 
OLG München, Urteil vom 26.07.1990, Az. 1 U 2076/90
 

 

  

  Tierhalterhaftung / Hufschmied
 
Die Haftung des Tierhalters für sein privates Pferd ist nicht gem. §§ 636 I, II, 658 II Nr. 2 RVO ausgeschlossen, wenn auf seinem Grundstück beim Beschneiden der Hufe ein Angestellter des Hufschmieds durch das sich wehrende Pferd verletzt wird.
 
LG Aachen, Urteil vom 17.03.1995, Az. 9 O 382/94, NJW-RR 1996, 737
 

 

  
 
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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