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Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht
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Kaufvertrag
Neues Recht ab Januar 2002
Ab dem 01.01.2002 gilt ein neues Pferdekaufrecht, das die Rechte des Pferdekäufers stärkt. Durch die Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden die bisher geltenden „Regeln über den Viehkauf“ (§§ 481 – 493 BGB) ersatzlos gestrichen. Dann gilt auch für den Pferdekauf das allgemeine Gewährleistungsrecht des BGB.
Die gesetzliche Regelung
Die zentrale Regelung ist jetzt § 437 BGB:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Längere Verjährungsfristen
Entscheidende Änderungen hat auch die Verjährungsregelung erfahren, die Verjährung wird durch § 438 BGB auf zwei Jahre ausgedehnt:
(1) Die in § 437 bezeichneten Ansprüche verjähren ....... im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt ......... mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Beweisführung für den Käufer leichter
Für den Käufer wesentliche Erleichterungen ergeben sich schließlich aus
§ 476, der eine sog. „Beweislastumkehr“ vorsieht:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
In diesem Fall muss der Verkäufer wegen der gesetzlichen Vermutung das Gegenteil beweisen.
Fazit für die gesetzliche Neuregelung:
Gut beraten ist der Verkäufer, der einen schriftlichen Kaufvertrag abschließt.
Heute ist zwar noch nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar, welche Konsequenzen sich aus dem neuen Kaufrecht für den Pferdehandel ergeben. Das wird erst eine mehrjährige Praxis zeigen. Soviel ist aber sicher: Für den Verkäufer hat sich das Gewährleistungsrisiko durch die gesetzliche Regelung so enorm erhöht, dass er ein Pferd ohne schriftlichen Kaufvertrag eigentlich gar nicht mehr verkaufen kann. Dabei sind aus Verkäufersicht die Gewährleistungsausschlüsse und die Festlegungen zur Ankaufsuntersuchung im Kaufvertrag die wichtigsten Bestandteile.
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Kaufvertrag / Bedingung
1. Der Kaufvertrag über ein Pferd ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird.
2. Bedingung ist die Billigung des Käufers. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann.
3. Hat der Käufer sich ausbedungen, die Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt seines Vertrauens vornehmen zu lassen, und ergeben sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel an der Eignung des Tieres zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt.
OLG Köln, Urt. v. 24.6.1994, 20 U 11/94
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Kaufvertrag / Verkäuferhaftung
Beim Viehkauf haftet der Verkäufer nicht für fahrlässig unrichtige Angaben über die Beschaffenheit des Tieres oder für fahrlässiges Verschweigen von Fehlern, die nicht zu den Haupt-mängeln gehören.
BGH, Urt. v. 5.10.1966, VIII ZR 134/64, NJW 1966, 2352
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Kaufvertrag / Bedingung
Der Käufer eines Pferdes, der sich darauf beruft, der Kaufvertrag habe unter der Bedingung eines positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gestanden, trägt für die Vereinbarung dieser Bedingung die Beweislast.
OLG Frankfurt/M. Urt. vom 22. September 1994 – 3 U 194/93 (nicht veröffentlicht).
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Kaufvertrag / Bedingung
Der Käufer eines Pferdes, der sich darauf beruft, der Kaufvertrag habe unter der Bedingung eines positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gestanden, trägt für die Vereinbarung dieser Bedingung die Beweislast.
OLG Frankfurt/M. Urt. vom 10. November 1995 – 22 U 144/93 (nicht veröffentlicht).
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Kaufvertrag / Zusicherung
Beim Kauf eines Pferdes braucht der Verkäufer, abgesehen von den Hauptmängeln (§ 482 BGB), nur Gewähr zu leisten, wenn er die Gewährleistung für Fehler besonders übernommen oder eine Eigenschaft des Tieres zugesichert hat (§ 492 S. 1 BGB). Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften kann nicht schon darin gesehen werden, dass während der Vertragsverhandlungen über den Verwendungszweck des Pferdes gesprochen worden ist oder dass der Verkäufer den geplanten Verwendungszweck kannte.
OLG Schleswig, Urt.v. 23.11.1977 – 4 U 128/76 - MDR 1978, 314
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Kaufvertrag / Zusicherung
Beim Pferdekauf haftet der Verkäufer nicht für fahrlässig unrichtige Angaben über die Beschaffenheit des Tieres oder für fahrlässiges Verschweigen von Fehlern, die nicht zu den Hauptmängeln gehören.
BGH, Urt.v. 5.10.1966 – VIII ZR 134/64 NJW 1966, 2352
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Kaufvertrag / Bedingung / Ankaufsuntersuchung
1. Der Kaufvertrag über ein Pferd ist aufschiebend bedingt, wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart und das Kaufgeschäft noch nicht vollzogen wird.
2. Bedingung ist die Billigung des Käufers. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann.
3. Hat der Käufer sich ausbedungen, die Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt seines Vertrauens vornehmen zu lassen, und ergeben sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel an der Eignung des Tieres zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt.
OLG Köln, Urt. v. 24.6.1994, 20 U 11/94, LG Köln)
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Kaufvertrag / Auktionskauf / Zusicherung von Eigenschaften
Ist die Haftung des Verkäufers in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich auf die dort angeführten Tatbestände beschränkt worden, sind an das Vorliegen einer bindenden vertraglichen Zusicherung strenge Anforderungen zu stellen.
Sind im Versteigerungskatalog allgemeine Beschreibungen über die Eigenschaften eines Pferdes enthalten, so kann darin regelmäßig nicht die vertragliche Zusicherung besonderer Eigenschaften gesehen werden; es handelt sich vielmehr um allgemeine Anpreisungen.
OLG Celle, Urt. v. 18.12.1975, 7 U 177/74, NJW 1976, 1507
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Kaufvertrag / Zusicherung von Eigenschaften
Sowohl die Übernahme der Gewährleistung wie auch die Zusicherung einer Eigenschaft i.S.d. § 492 BGB erfordern eine hinreichend klare Willensbekundung des Verkäufers, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verkäufer entsprechend über die gesetzlichen Gewährleistungsregeln beim Pferdekauf hinaus verpflichten will. Keine eigenständige Bedeutung hat insoweit die Erklärung des Verkäufers, das Pferd sei „völlig gesund“, wenn dieser Hinweis im Zusammenhang mit einem Hinweis auf eine tierärztliche Untersuchung erfolgt ist.
OLG Celle, Urt. V. 16. November 1993 - 6 U 32/93 (nicht veröffentlicht)
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Kaufvertrag / Zusicherung von Eigenschaften
Beim Kauf eines Pferdes braucht der Verkäufer, abgesehen von den Hauptmängeln (§ 482 BGB), nur Gewähr zu leisten, wenn er die Gewährleistung für Fehler besonders übernommen oder eine Eigenschaft des Tieres zugesichert hat (§ 492 S. 1 BGB). Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften kann nicht schon darin gesehen werden, dass während der Vertragsverhandlungen über den Verwendungszweck des Pferdes gesprochen worden ist oder dass der Verkäufer den geplanten Verwendungszweck kannte.
OLG Schleswig, Urt.v. 23.11.1977 – 4 U 128/76 MDR 1978, 314
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Kaufvertrag / Zusicherung von Eigenschaften
Erklärungen des Verkäufers, das Pferd befinde sich in einem „einwandfreien gesundheitlichen Zustand“ oder „das Pferd leide an keinen gesundheitlichen Fehlern“, oder „das Pferd sei völlig gesund“, stellen jede für sich Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne von §§ 459 Abs. 2, 492 BGB dar, mit der Folge, dass der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn die Zusicherung tatsächlich nicht zutrifft.
OLG Frankfurt/M. Urt. Vom 9. Dezember 1994 - 2 U 114/94 (nicht veröffentlicht).
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Kaufvertrag / Bedingung / Ankaufsuntersuchung
Der Käufer eines Pferdes, der sich darauf beruft, der Kaufvertrag habe unter der Bedingung eines positiven Ergebnisses einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gestanden, trägt für die Vereinbarung dieser Bedingung die Beweislast.
OLG Frankfurt/M. Urt. vom 22. September 1994 – 3 U 194/93 (nicht veröffentlicht).
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Kaufvertrag/Zusicherung von Eigenschaften
Eine Zusicherung einer Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Verkäufer über eine unverbind-liche Beschreibung oder Anpreisung der Kaufsache hinaus zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft an der Kaufsache einstehen will. Eine solche Zusiche-rung ist anzunehmen, wenn der Verkäufer eines Pferdes im schriftlichen Kaufvertrag durch den Verweis auf die aktuell von ihm eingeholte tierärztliche Bescheinigung deutlich macht, daß er für die darin attestierte Gesundheit des Pferdes besonders einstehen will.
LG Lüneburg, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 420/98 - nicht veröffentlicht
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Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
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