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Tierhalterhaftung / Weidezaun
Zu den Pflichten eines Pferdehalters gehört die Sorge für die Verwahrung des Pferdes auf der umfriedeten Weide. Deren Umzäumung muß zumutbare Vorkehrungen treffen, um einen Ausbruch durch Überspringen zu verhindern. Was im Einzelfall erforderlich ist, variiert situativ, so daß die Vorkehrungen gegen einen Ausbruch in der Nähe von Straßen wegen zu befürchtender Verkehrsunfälle strenger sind als in sonstigen Situationen. Daher kann die pflichtgemäß einzuhaltende Zaunhöhe unterschiedlich sein. Die unterste Grenze liegt bei 1,20 Meter. Ein solcher Zaun reicht aus für die Abgrenzung zweier Pferdeweiden.
OLG Celle, Urteil vom 26.01.2000, Az. 9 U 130/99, nicht veröffentlicht
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