Entscheidungssammlung zum Thema Pferdesport und Recht

Home  Kontakt  Aktuelles  Entscheidungssammlung  Pferdemängel  Links  Online-Rechtsberatung 
 

www.digitalfotografie-rau.de
  Reitlehrerhaftung
 

Reiten ist nicht ungefährlich
Wer die Haftung eines Reitlehrers begründen will, muß sich darüber im klaren sein, daß im Reitsport an sich bestimmte Gefahren auch von dem sorgfältigsten Reitlehrer nie ganz ausgeschlossen werden können. Eine Haftung kommt erst in Betracht, wenn nachgewiesen wird, daß der Reitlehrer den Schüler auf ein vollkommen ungeeignetes Pferd gesetzt hat oder daß er den Schüler ohne Rücksicht auf seinen Ausbildungsstand erheblich überfordert hat. Hier sind an die Nachweispflicht des Reitschülers erhebliche Anforderungen zu stellen.

 

 

 

  

  Reitunfall / Reitlehrerhaftung
 
1. Ein Reitlehrer ist verpflichtet, Reitschüler vor Schäden zu bewahren, die eine unzurei-chende Beherrschung des Reitens mit sich bringt.
2. Ein Schadenausgleich nach 3 254 BGB ist vorzunehmen, wenn ein Reitschüler in Kenntnis seiner schwachen Reitkünste bei Übungen, vor denen er Angst hat, mitmacht.
 
OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.3.1977, 4 U 185/76, VersR 1977, 868
 

 

  

  Reitlehrerhaftung
 
Der Reitlehrer hat die Pflicht, durch fach- und sachgerechten Unterricht Unfälle durch Überforderung von Mensch und Tier zu vermeiden (§ 823 BGB). Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht macht sich der Reitlehrer gegenüber dem Schüler schadensersatzpflichtig. Im Zweifel muß der Schüler dem Reitlehrer aber auch mitteilen, daß er sich subjektiv überfordert fühlt.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.1998 - 23 U 192/97 - nicht veröffentlicht
 

 

  
 
  Zurück
 
 
Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2009
Bei Problemen mit dieser Website, bitte E-Mail an: webmaster.